„Gesetzgebungsoutsourcing – ein neues Berufsfeld für Rechtsanwälte?“ Diese Frage wird in der noch aktuellen Ausgabe 06/10 der Mitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer gestellt. Das als solches bereits interessante Artikelthema erhält besonderes Gewicht, da sie vom Präsidenten der Kammer Axel C. Filges diskutiert wird.
Filges versteht das Gesetzgebungsoutsourcing als „… im Einzelfall vorgenommene Vergabe von Gesetzgebungsentwürfen an externe Dritte.“ In diesem kurzen Halbsatz steckt eine Menge: Er grenzt den Begriff zunächst gegen die Interessenvertretung, die sachverständige Beratung und gegen die Beschäftigung externer Berater in Ministerien ab. Zudem lässt sich hieraus leicht ableiten, dass Filges die Formulierung von Gesetzentwürfen grundsätzlich auch künftig in den dafür zuständigen federführenden Ministerien sieht. Und schließlich sieht er als Beauftragte neben Kanzleien auch andere Beratungsunternehmen.
Der Kammerpräsident geht an unterschiedlichen Stellen dann auf die nach seiner Einschätzung öffentliche Dramatisierung der ja nicht neuen Praxis des Gesetzgebungsoutsourcings ein: Zunächst zitiert er aus einer Drucksache des Deutschen Bundestages, nach der im Zeitraum von 1990 bis 2009 externe Berater an überhaupt nur 61 Gesetzen mitgewirkt haben. Die überwiegende Mehrheit der Ministerien hat hiernach in diesem Zeitraum ein Outsourcing überhaupt nicht oder in nur sehr geringem Umfang (1-5) genutzt.
Auch die in der Drucksache angegebenen Beraterhonorare hält er mit gut sechs Mio. Euro in 19 Jahren für überschaubar. Der tatsächliche Gesamtbetrag bleibt allerdings im wahrsten Sinn im Dunkeln, da das BMF und das BMWI ihre Angaben haben schwärzen lassen.
Eine Begründung für Gesetzgebungsoutsourcing kann Filges nur darin sehen, dass – und insoweit zitiert er die Bundesregierung noch einmal aus der Drucksache – „… bei dringendem Handlungsbedarf … kurzfristig keine ausreichenden personellen Ressourcen mit praktischen Kenntnissen und Erfahrungen …“ zur Verfügung stehen.
Rechtliche Probleme kann der Präsident im Ergebnis nicht erkennen, „solange und soweit die Beamten des Ministeriums diese Vorlagen Dritter umfassend eigenständig überprüfen und der politischen Hausleitung als tauglichen Vorschlag empfehlen können.“
An dieser Stelle lässt der Autor m. E. ein praktisches Problem außer Acht: Die von ihm genannte Voraussetzung für ein Outsourcing holt die Ministerialen an dieser Stelle wieder ein, wenn sie – die aus politischen und rechtlichen Gründen selbstverständliche – Prüfpflicht aufgrund fehlender „Kenntnisse und Erfahrungen“ „… bei dringendem Handlungsbedarf“ gegebenenfalls nicht vollumfänglich zu leisten in der Lage sind.